2,1,
| Jede Verarbeitung personenbezogener Daten über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System muss den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Richtlinien 95/46/EG (1) und 2002/58/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen und muss insbesondere auf der Notwendigkeit der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person nach Artikel 7 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG beruhen (3).
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2,2,
| Die Verarbeitung derartiger Daten ist streng auf den Zweck begrenzt, die eCall-Notrufe an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 zu bedienen.
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2,3,
| Datentypen und deren Empfänger.
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2,3,1,
| Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System darf nur folgende Daten sammeln und verarbeiten:- Fahrgestellnummer.
- Fahrzeugtyp (Pkw oder leichtes Nutzfahrzeug).
- Speichertyp für Fahrzeugantrieb (Benzin/Diesel/CNG/LPG/Elektrisch/Wasserstoff).
- Letzte drei Standorte des Fahrzeugs und Fahrtrichtung.
- Protokolldatei der automatischen Aktivierung des Systems und seines Zeitstempels.
- weitere Daten (falls zutreffend): –
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2,3,2,
| Die Empfänger von Daten, die über das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System verarbeitet werden, sind die einschlägigen Notrufabfragestellen, die von den betreffenden Behörden des Landes, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, dazu bestimmt werden, eCalls an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 als Erste anzunehmen und zu bearbeiten.
Weitere Informationen (falls zutreffend): –
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2,4,
| Vorkehrungen für die Datenverarbeitung.
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2,4,1,
| Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die im Systemspeicher enthaltenen Daten außerhalb des Systems vor Auslösen eines eCalls nicht zugänglich sind.
Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): –
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2,4,2,
| Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass es nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt.
Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): –
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2,4,3,
| Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass die Daten im internen Speicher des Systems automatisch und kontinuierlich gelöscht werden.
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2,4,3,1,
| Die Daten zum Standort des Fahrzeugs werden im internen Speicher des Systems kontinuierlich überschrieben, damit stets höchstens die letzten drei für die normale Funktionsweise des Systems erforderlichen aktuellen Standorte des Fahrzeugs zur Verfügung stehen.
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2,4,3,2,
| Das Protokoll der Tätigkeitsdaten des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems wird höchstens so lange aufbewahrt, wie es erforderlich ist, um den Zweck der Handhabung des eCall-Notrufs zu erfüllen, und auf keinen Fall mehr als 13 Stunden nach dem Zeitpunkt, an dem ein eCall-Notruf ausgelöst wurde.
Weitere Anmerkungen (falls zutreffend): –
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2,5,
| Modalitäten für die Ausübung der Rechte der durch die Datenverarbeitung betroffenen Person.
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2,5,1,
| Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person (der Fahrzeughalter) hat das Recht auf Zugang zu den Daten und kann gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten verlangen, die ihn oder sie betreffen und deren Verarbeitung nicht den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG entspricht. Jede gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Berichtigung, Löschung oder Sperrung muss den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt werden, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist und kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
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2,5,2,
| Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person hat das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu beschweren, sollte sie der Auffassung sein, dass durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen ihre Rechte verstoßen wurde.
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2,5,3,
| Ansprechpartner für die Bearbeitung von Zugriffsanfragen (falls zutreffend): Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragen Ihrer örtlichen Notrufabfragestelle.
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(1)
| Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
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(2)
| Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
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(3)
| Die Richtlinie 95/46/EG wird aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Die Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2018.
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